{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-10-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-12--_1988-10-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000908.pdf?ID=150000908", "Checksum": "98513e00a0f699e8f15f6d94045d719d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "065a6271339a171a2a6858d53c7b4d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r\n\n 3\nbesonders geregelt werden. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den\nZweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 der V vom\n31. Mai 1963 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21).\na. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung decke\nsich nicht mit Art. 3 Abs. 4 SVG. Es fehle vorab das öffentliche Interesse;\nParkzeitbeschränkungen dürften nur dort geschaffen werden, wo ein\nBedürfnis für Kurzzeitparkplätze bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem\ngehe es im vorliegenden Fall in Tat und Wahrheit um die Entlastung der\nHochschule von der Pflicht zur Parkraumbeschaffung.\nDer Einwand dringt nicht durch. Die Behörden können\nParkzeitbeschränkungen auch aus anderen als den von der Rekurrentin\nvorgebrachten Gründen ergreifen, sofern diese mit Art. 3 Abs. 4 SVG vereinbar\nsind. Im Umkreis der Hochschule St. Gallen bestehen seit längerer Zeit\nVerkehrs- und insbesondere Parkierungsprobleme, welche in den letzten\nJahren zugenommen haben. Die angefochtenen Massnahmen dienen\nder Verminderung des Parkplatzsuchverkehrs und somit dem Schutz der\nAnwohner vor Immissionen. Eine solche Zielsetzung ist durch Art. 3 Abs. 4\nSVG grundsätzlich gedeckt und liegt in einem gewichtigen öffentlichen\nInteresse (vgl. auch Jaag Tobias, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat,\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 87\n[1986], S. 310, VPB 44.24). Inwieweit es sich hier um Scheinargumente und\neine Gesetzesumgehung handeln soll, wie die Rekurrentin behauptet, ist nicht\nersichtlich. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Einwände weiter\neinzugehen.\nb. Die Rekurrentin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.\nDie angestrebten Ziele könnten mit der angefochtenen Massnahme nicht\nerreicht werden. Durch die Einführung der «Blauen Zone» werde der Verkehr\nnicht beruhigt, sondern aktiviert. Die Automobilisten seien gezwungen, ihre\nPersonenwagen alle 1 bis 1½ Stunden wieder in den Verkehr einzufügen\nund neue Parkplätze zu suchen. Die Vorinstanzen hätten an der speziellen\nSituation der motorisierten Studentenschaft vorbeigesehen. Diese haben\ndreiviertel- oder anderthalbstündige Vorlesungen. In den Pausen sei es den\nStudenten ohne weiteres möglich, ihre Motorfahrzeuge umzuparkieren.\nFür die Anwohner trete daher durch die Parkzeitbeschränkung keine\nBeruhigung ein, und es stehe diesen kein Parkraum zur Verfügung, da sie\nmit den Hochschulbenützern um die einzelnen Plätze kämpfen müssten.\nAusserdem gehe es nicht an, polizeiliche Beschränkungen auf Vorrat und ohne\nreale Abklärung der Bedürfnisse, sondern aufgrund einer Spekulation zu\nverfügen.\nUm den stark angestiegenen Parkproblemen in den Wohngebieten um\ndie Hochschule zu begegnen, hat der Stadtrat verschiedene aufeinander\nabgestimmte Verkehrseinschränkungen erlassen. Während Parkplätze\nin unmittelbarer Nähe der Hochschule gegen Gebühr benützt werden\nkönnen, sollen die etwas entfernter liegenden Parkplätze vorwiegend\nden Anwohnern dienen. Das zu diesem Zweck gewählte Parkregime, eine\nMischung aus «Blauer Zone» und unbeschränkt benutzbaren Parkplätzen, soll\ndeshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die vorhandenen\nParkplätze nicht einer grösseren Zahl wechselnder Benützer zugänglich\nmachen, sondern das Dauerparkieren in diesen Gebieten unterbinden. Es\n\n"}