{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-10-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-12--_1988-10-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000908.pdf?ID=150000908", "Checksum": "98513e00a0f699e8f15f6d94045d719d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.10.1988 JAAC 53.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "065a6271339a171a2a6858d53c7b4d79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.10.1988 JAAC 53.12 \r\n\n 2\nkantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus\nArt. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Sicherung\ndes rechtlichen Gehörs Platz. Die Rekurrentin rügt selber keine Verletzung\nkantonalen Rechts. Die Vorinstanz hat ihr die Vernehmlassung des Stadtrates\nsamt Beilagen zur Einsichtnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin\nkonnte sich am vorinstanzlichen Verfahren umfassend äussern, und es\nwurden ihr im Anschluss daran weitere verkehrstechnische Erhebungen zur\nKenntnis gebracht. Im Beschluss des Stadtrates vom 31. März 1987, welcher\nder Rekurrentin zur Verfügung stand, sind kurz die Schlussfolgerungen\ndes erwähnten Massnahmenkatalogs enthalten. Daraus erhellt, dass\ndie Rekurrentin die wesentliche Begründung der angefochtenen\nVerkehrsanordnung kannte. Es erscheint daher nicht notwendig, dass\ndie Vorinstanz das erwähnte Gutachten, das im Zusammenhang mit dem\nErweiterungsbau der Hochschule St. Gallen erstellt wurde, der Rekurrentin\nzur Einsicht anbot. Im übrigen verpflichtet Art. 4 BV in der Regel die Behörden\nnicht, die Parteien zur Akteneinsicht einzuladen (Häfliger Arthur, Alle\nSchweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143). Es bleibt deren\nSache, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die\nRekurrentin dies unterlassen, obschon sie um das Gutachten wusste. Es geht\ndeshalb nicht an, dass sie nachträglich eine Verletzung des Gehörsanspruchs\ngeltend macht..\n4. Die Rekurrentin wendet ein, die verfügten Beschränkungen würden\nmit dem Betrieb und dem Erweiterungsbau der Hochschule St. Gallen\nbegründet, deren Träger der Kanton sei. Der Stadtrat habe einen im\nAuftrag des Kantons St. Gallen ausgearbeiteten Massnahmenkatalog seiner\nVerfügung vom 31. März 1987 zugrunde gelegt. Die Vorinstanz sei im\nRekursverfahren selber Partei gewesen, denn es wäre ihre Sache gewesen, im\nBaubewilligungsverfahren den Parkraumnachweis nach Art. 72 Baugesetz zu\nführen. Der Entscheid beruhe nicht auf unvoreingenommener Prüfung der\nSach- und Rechtslage.\nDiese Rüge geht fehl. Der Kanton St. Gallen war zwar als Bauherr am\nErweiterungsbau der Hochschule beteiligt. Dieses Verfahren steht aber\nmit dem vorliegenden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang.\nDer Stadtrat hat die angefochtene Verfügung erlassen, weil in den letzten\nJahren die Verkehrs- und Parkprobleme rund um die Hochschule unabhängig\nvom Erweiterungsbau stark zugenommen haben. Dass die Massnahmen\nerst im Hinblick auf die Erstellung des Ergänzungsbaus eingeführt werden,\nist aber nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt\nunrichtig beziehungsweise nicht festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich.\nSofern die Rekurrentin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend\nmachen will, weist der Regierungsrat zutreffend darauf hin, dass nur einzelne\nBehördemitglieder, nicht aber die Behörde als solche in den Ausstand treten\nkann.\n5. Nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr\n(SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden,\nsoweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor\nLärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die\nRegelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können\ninsbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren\n\n"}