Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegt jedenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall kann einzig ein Parkverbot die bestehenden Verhältnisse verbessern und Behinderungen anderer Fahrzeuge vermeiden. Die angefochtene Massnahme ist deshalb durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das Parkverbot darf allerdings nicht länger ausgestaltet sein, als dies die konkrete Situation verlangt. Die Vorinstanz ist deshalb bei ihrer Aussage zu behaften, wonach nach Abschluss des Verfahrens die Verbotslänge auf 9 m verkürzt werde. Damit ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Parkverbot sich als vertretbar erweist.