4 übertragen werden. Gemäss dieser verbleiben hier aber für das Abbiegen höchstens noch 3 bis 3,2 m, weshalb bei diesen Massen das Ausfahren aus der Liegenschaft H. unbestreitbar mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen zutreffend, weshalb sich der angefochtene Entscheid als vertretbar erweist. Dabei gilt zu bedenken, dass den zuständigen Behörden bei der Beurteilung von Verkehrsmassnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in welchen der Bundesrat nicht eingreift. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegt jedenfalls nicht vor.