Die SNV-Norm 640 603a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), auf welche sich der Bundesrat auch schon in einem früheren Entscheid berufen hat, sieht für Senkrechtparkfelder eine Manövrierraumtiefe von mindestens 5 m vor. Die Norm kann zwar nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall