1984 hat Fr. H. ihren Vorplatz vergrössern lassen. Aus den Ausmassen des Platzes lasst sich schliessen, dass darauf ein zweites Motorfahrzeug abgestellt werden kann, was die Rekurrenten auch selber zugeben. Zudem könnte wohl kaum ein kleines Auto auf dem Vorplatz wenden, wenn die Platzverhältnisse derart eng wären, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird. Der Regierungsrat durfte deshalb richtigerweise annehmen, dass der Vorplatz zum Parkieren von mehreren Fahrzeugen benützt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abstellfläche regelmässig oder nur gelegentlich (z. B. bei Besuchen) belegt ist.