Eine Verkehrsgefährdung ergebe sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Lenker sich nur auf sein heikles Manöver konzentrieren könne. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, sticht nicht. Zwar kann zugegebenermassen im Normalfall ein Fahrzeuglenker mit Geschick aus der Liegenschaft H. in die betreffende Strasse einbiegen. Dies hindert aber die kantonalen Behörden nicht, von den allgemeinen Parkregeln abzuweichen und ein Parkverbot zu erlassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG - wie hier - erfüllt sind. 1984 hat Fr. H. ihren Vorplatz vergrössern lassen.