Dies sei ihr jedoch nicht zuzumuten, sondern es sei von der Belegung beider Abstellplätze auf dem Vorplatz auszugehen. Es sprächen auch Aspekte der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs zugunsten eines Parkverbots. Bei einem ungenügenden Manövrierraum von 3 m würden Automobilisten, die die Abstellplätze der Liegenschaft H. benützten, gezwungen, mehrmals rückwärts beziehungsweise vorwärts zu fahren. Dadurch verzögere sich das Verlassen und das Einfahren in die betreffende Strasse, und die Fahrbahn werde für eine gewisse Zeit blockiert. Eine Verkehrsgefährdung ergebe sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Lenker sich nur auf sein heikles Manöver konzentrieren könne.