Die zuständige Behörde erliess auf Begehren von Fr. H. gegenüber deren Liegenschaft das angefochtene Parkverbot. Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid zur Begründung im wesentlichen vor, wenn dort Fahrzeuge abgestellt seien, verblieben noch rund 3 bis 3,5 m der Strasse für das Ausfahrtsmanöver. Ein ungehindertes Einlenken aus der Garage H. in die betreffende Strasse sei bei gegenüber geparkten Autos nur möglich, wenn Fr. H. ihren Vorplatz ausnütze und einen Teil des Abschwenkmanövers schon dort vollziehe. Dies sei ihr jedoch nicht zuzumuten, sondern es sei von der Belegung beider Abstellplätze auf dem Vorplatz auszugehen.