3 Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). Die betreffende Strasse ist eine 5 m breite Einbahnstrasse mit einem 2 m breiten Trottoir auf der Nordseite. Anwohner parkieren ihre Fahrzeuge entlang dem Trottoir. Die zuständige Behörde erliess auf Begehren von Fr. H. gegenüber deren Liegenschaft das angefochtene Parkverbot.