Aus den Akten, insbesondere aus den Fotos, geht der Sachverhalt genügend klar hervor. Auf einen Augenschein kann deshalb im vorliegenden Verfahren verzichtet werden, zumal sich die Einwände der Beschwerdeführer in bezug auf den Sachverhalt als unerheblich erweisen. 4. Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (6.22) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle (Art. 79 Abs. 4 SSV). Sie haben Verbotscharakter und stellen demnach Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Danach können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die