Dies dient einer sorgfältigen Entscheidfindung. Die Behörden haben die Parteien zu einem Augenschein lediglich beizuziehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten nur ungenügend klar hervorgeht oder von den Parteien in nicht offensichtlich unbegründeter Weise bestritten wird. Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren in dieser Hinsicht nichts vorgebracht und selber keinen förmlichen Augenschein verlangt. Inwiefern der Regierungsrat das Ermessen fehlerhaft gehandhabt und seine Kognition eingeschränkt haben soll - wie die Rekurrenten behaupten -, ist deshalb nicht ersichtlich. Aus den Akten, insbesondere aus den Fotos, geht der Sachverhalt genügend klar hervor.