Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden, also bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Die Rekurrenten machen keine Verletzung kantonalen Rechts geltend. Beschwerden gegen Verkehrsmassnahmen können in der Regel aufgrund der Akten entschieden werden. Es ist nun nicht zu beanstanden, dass die Instruktionsbehörde zusätzlich einen informellen Augenschein durchführte, damit sie ein genaues Bild der örtlichen Gegebenheiten erhalten würde. Dies dient einer sorgfältigen Entscheidfindung.