Das Strassenverkehrsgesetz verbietet indessen das von der kantonalen Behörde gewählte Vorgehen nicht. Dagegen ist denn auch nichts einzuwenden, zumal das Beschwerdeverfahren ohnehin beim Bundesrat endet und dieser über die gleiche Kognition verfügt. … 2. (Keine Überprüfung der Angemessenheit, Art. 49 Bst. c VwVG.) 3. Die Rekurrenten rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV), da die Vorinstanz es unterlassen habe, einen förmlichen Augenschein durchzuführen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art.