2 müssen, beruht auf Gründen der Praktikabilität. Trotzdem sind sie anfechtbar, und zwar im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 106 SSV, wobei die Behörden dann zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt sind. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartement die hier umstrittene Markierung nicht hätte verfügen und veröffentlichen müssen. In einem solchen Fall hätte aber die Anfechtungsmöglichkeit bestanden, sobald die Markierung angebracht worden wäre. Das Strassenverkehrsgesetz verbietet indessen das von der kantonalen Behörde gewählte Vorgehen nicht.