1. Beschränkungen und Anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) sind durch Signale oder Markierungen anzuzeigen (Art. 5 Abs. 1 SVG). Derartige Verkehrsmassnahmen müssen verfügt und veröffentlicht werden, wenn sie durch Signale angezeigt werden (Art. 107 Abs. 1 der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21). Demgegenüber besteht eine solche Pflicht bei Strassenmarkierungen nicht. Diese sind lediglich anzuordnen (Art. 101 Abs. 2 SSV). Dass Markierungen, soweit sie Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG darstellen, nicht verfügt und veröffentlicht werden