A. Auf Antrag von Fr. H. erliess das Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartement des Kantons X am 12. August 1987 folgende Verfügung: «…strasse, im Bereich der Zufahrten zu den Liegenschaften Nrn. 15 und 13. Einseitiges und 17 m langes Parkierungsverbot auf der Trottoirseite. Die Beschränkung ist von der Einfahrt bei der Liegenschaft Nr. 15 (westlicher Gartensockel plus 1 m) bis zum Eingang zur Liegenschaft Nr. 13 (östlicher Gartensockel plus 1,50 m) mit der Parkverbotslinie 6.22 zu markieren. …» Die Veröffentlichung erfolgte am 28. August 1987. B. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die heutigen Rekurrenten, Besitzer beziehungsweise Mieter der Liegenschaft Nr. 12, beim Regierungsrat.