Strassenverkehr. Beschwerde an den Bundesrat gegen ein Parkierungsverbot mittels Markierung durch Parkverbotslinie entlang dem einseitigen Trottoir einer 5 m breiten Einbahnstrasse. Verfahren. Anfechtungsmöglichkeit, sobald die Strassenmarkierung angebracht ist, welche nicht verfügt und veröffentlicht werden muss. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz aufgrund der genügend klaren Akten entscheidet, ohne einen förmlichen Augenschein durchzuführen. Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme, welche eine Erleichterung der Ausfahrt aus der dem betreffenden Trottoir gegenüberliegenden Liegenschaft bringt.