{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-11--_1988-11-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000905.pdf?ID=150000905", "Checksum": "629d86c7dfb975313b35a2d072243fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "0214854d8ff3542bd6fe9cab17569610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 02.11.1988 JAAC 53.11 \r\n\n 3\nRegelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu\nwählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107\nAbs. 5 SSV).\nDie betreffende Strasse ist eine 5 m breite Einbahnstrasse mit einem 2 m\nbreiten Trottoir auf der Nordseite. Anwohner parkieren ihre Fahrzeuge\nentlang dem Trottoir. Die zuständige Behörde erliess auf Begehren von Fr.\nH. gegenüber deren Liegenschaft das angefochtene Parkverbot. Die Vorinstanz\nbringt in ihrem Entscheid zur Begründung im wesentlichen vor, wenn dort\nFahrzeuge abgestellt seien, verblieben noch rund 3 bis 3,5 m der Strasse für\ndas Ausfahrtsmanöver. Ein ungehindertes Einlenken aus der Garage H. in die\nbetreffende Strasse sei bei gegenüber geparkten Autos nur möglich, wenn\nFr. H. ihren Vorplatz ausnütze und einen Teil des Abschwenkmanövers\nschon dort vollziehe. Dies sei ihr jedoch nicht zuzumuten, sondern es sei\nvon der Belegung beider Abstellplätze auf dem Vorplatz auszugehen. Es\nsprächen auch Aspekte der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs\nzugunsten eines Parkverbots. Bei einem ungenügenden Manövrierraum\nvon 3 m würden Automobilisten, die die Abstellplätze der Liegenschaft H.\nbenützten, gezwungen, mehrmals rückwärts beziehungsweise vorwärts\nzu fahren. Dadurch verzögere sich das Verlassen und das Einfahren in die\nbetreffende Strasse, und die Fahrbahn werde für eine gewisse Zeit blockiert.\nEine Verkehrsgefährdung ergebe sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der\nLenker sich nur auf sein heikles Manöver konzentrieren könne.\nDie Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was\ndie Beschwerdeführer dagegen vorbringen, sticht nicht. Zwar kann\nzugegebenermassen im Normalfall ein Fahrzeuglenker mit Geschick aus\nder Liegenschaft H. in die betreffende Strasse einbiegen. Dies hindert\naber die kantonalen Behörden nicht, von den allgemeinen Parkregeln\nabzuweichen und ein Parkverbot zu erlassen, sofern die Voraussetzungen\nvon Art. 3 Abs. 4 SVG - wie hier - erfüllt sind. 1984 hat Fr. H. ihren Vorplatz\nvergrössern lassen. Aus den Ausmassen des Platzes lasst sich schliessen,\ndass darauf ein zweites Motorfahrzeug abgestellt werden kann, was die\nRekurrenten auch selber zugeben. Zudem könnte wohl kaum ein kleines\nAuto auf dem Vorplatz wenden, wenn die Platzverhältnisse derart eng\nwären, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird. Der Regierungsrat\ndurfte deshalb richtigerweise annehmen, dass der Vorplatz zum Parkieren\nvon mehreren Fahrzeugen benützt werden kann. Dabei spielt es keine\nRolle, ob die Abstellfläche regelmässig oder nur gelegentlich (z. B. bei\nBesuchen) belegt ist. Es mag zutreffen, dass beim Parkieren die von den\nBeschwerdeführern beschriebenen Schwierigkeiten entstehen können;\nwenn jedoch mehrere Motorfahrzeuge auf dem Vorplatz abgestellt werden,\nbleiben die Torflügel ohnehin offen, so dass Fahrzeuglenker keine derart\numständlichen Parkiermanöver durchführen müssen.\nBei dieser Sachlage sind die Verhältnisse unzweifelhaft eng; das Einbiegen in\ndie betreffende Strasse erweist sich als nicht einfach, wenn auf dem Vorplatz\nund der gegenüberliegenden Seite Fahrzeuge abgestellt sind. Die SNV-Norm\n640 603a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), auf welche\nsich der Bundesrat auch schon in einem früheren Entscheid berufen hat,\nsieht für Senkrechtparkfelder eine Manövrierraumtiefe von mindestens\n5 m vor. Die Norm kann zwar nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall\n\n4\nübertragen werden. Gemäss dieser verbleiben hier aber für das Abbiegen\nhöchstens noch 3 bis 3,2 m, weshalb bei diesen Massen das Ausfahren aus\nder Liegenschaft H. unbestreitbar mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die\ndiesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen zutreffend, weshalb\nsich der angefochtene Entscheid als vertretbar erweist. Dabei gilt zu bedenken,\ndass den zuständigen Behörden bei der Beurteilung von Verkehrsmassnahmen\nein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in welchen der Bundesrat nicht\neingreift. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung liegt\njedenfalls nicht vor.\nIm vorliegenden Fall kann einzig ein Parkverbot die bestehenden Verhältnisse\nverbessern und Behinderungen anderer Fahrzeuge vermeiden. Die\nangefochtene Massnahme ist deshalb durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das\nParkverbot darf allerdings nicht länger ausgestaltet sein, als dies die konkrete\nSituation verlangt. Die Vorinstanz ist deshalb bei ihrer Aussage zu behaften,\nwonach nach Abschluss des Verfahrens die Verbotslänge auf 9 m verkürzt\nwerde. Damit ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das Parkverbot sich als\nvertretbar erweist. Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG, und der\nVerhältnismässigkeitsgrundsatz wurden nicht verletzt.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n…\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.11 - Entscheid des Bundesrates vom 2. November 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 905\n\n"}