{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-11--_1988-11-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000905.pdf?ID=150000905", "Checksum": "629d86c7dfb975313b35a2d072243fa3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 02.11.1988 JAAC 53.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:45", "Checksum": "0214854d8ff3542bd6fe9cab17569610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 02.11.1988 JAAC 53.11 \r\n\n 2\nmüssen, beruht auf Gründen der Praktikabilität. Trotzdem sind sie anfechtbar,\nund zwar im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 106 SSV,\nwobei die Behörden dann zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 3\nAbs. 4 SVG erfüllt sind.\nAus dem Gesagten erhellt, dass das Justiz-, Polizei- und Fürsorgedepartement\ndie hier umstrittene Markierung nicht hätte verfügen und veröffentlichen\nmüssen. In einem solchen Fall hätte aber die Anfechtungsmöglichkeit\nbestanden, sobald die Markierung angebracht worden wäre. Das\nStrassenverkehrsgesetz verbietet indessen das von der kantonalen Behörde\ngewählte Vorgehen nicht. Dagegen ist denn auch nichts einzuwenden, zumal\ndas Beschwerdeverfahren ohnehin beim Bundesrat endet und dieser über die\ngleiche Kognition verfügt.\n…\n2. (Keine Überprüfung der Angemessenheit, Art. 49 Bst. c VwVG.)\n3. Die Rekurrenten rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 4\nBV), da die Vorinstanz es unterlassen habe, einen förmlichen Augenschein\ndurchzuführen.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich durch die\nkantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser Rechtsschutz\nals ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden, also\nbundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs\nPlatz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an\nVerteidigungsrechten gewährleisten.\nDie Rekurrenten machen keine Verletzung kantonalen Rechts geltend.\nBeschwerden gegen Verkehrsmassnahmen können in der Regel aufgrund\nder Akten entschieden werden. Es ist nun nicht zu beanstanden, dass die\nInstruktionsbehörde zusätzlich einen informellen Augenschein durchführte,\ndamit sie ein genaues Bild der örtlichen Gegebenheiten erhalten würde. Dies\ndient einer sorgfältigen Entscheidfindung. Die Behörden haben die Parteien\nzu einem Augenschein lediglich beizuziehen, wenn der rechtserhebliche\nSachverhalt aus den Akten nur ungenügend klar hervorgeht oder von den\nParteien in nicht offensichtlich unbegründeter Weise bestritten wird. Die\nBeschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren in dieser Hinsicht nichts\nvorgebracht und selber keinen förmlichen Augenschein verlangt. Inwiefern\nder Regierungsrat das Ermessen fehlerhaft gehandhabt und seine Kognition\neingeschränkt haben soll - wie die Rekurrenten behaupten -, ist deshalb nicht\nersichtlich.\nAus den Akten, insbesondere aus den Fotos, geht der Sachverhalt genügend\nklar hervor. Auf einen Augenschein kann deshalb im vorliegenden Verfahren\nverzichtet werden, zumal sich die Einwände der Beschwerdeführer in bezug\nauf den Sachverhalt als unerheblich erweisen.\n4. Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (6.22) verbieten\ndas Parkieren an der markierten Stelle (Art. 79 Abs. 4 SSV). Sie haben\nVerbotscharakter und stellen demnach Verkehrsmassnahmen nach Art. 3\nAbs. 4 SVG dar. Danach können Beschränkungen und Anordnungen erlassen\nwerden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener\nvor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die\n\n"}