Es fragt sich daher, ob der Gemeinde P. allein wegen dieser Zuständigkeit in der hier zu behandelnden Angelegenheit ein geschützter Autonomiebereich zusteht. Dabei genügt es, zu prüfen, welche Entscheidungsfreiheit das Bundesrecht den Kantonen beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen einräumt; denn die Kantone können den Gemeinden nicht mehr Autonomie übertragen, als sie selber besitzen (BGE 100 Ia 275). Art. 3 Abs. 2 SVG zählt einerseits die möglichen Verkehrsmassnahmen auf und bezeichnet anderseits die Zuständigkeit. Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Bestimmung nicht zu. Kantone und Gemeinden können Massnahmen im Einzelfall nur nach Massgabe der Abs. 3 und 4 von Art.