Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn und soweit das kantonale Recht für ihn keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Dies gilt sowohl beim Erlass von Rechtssätzen als auch bei der Anwendung von kommunalem, kantonalem und von Bundesrecht (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 106; Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S.473 ff.; BGE 112 Ia 63, BGE 111 Ia 331, BGE 110 Ia 206).