Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss § 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und § 75 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (kant. VwVG) sei die Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden an deren Ermessensentscheide gebunden. Sie habe sich dabei auf die Kontrolle von Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und Willkür zu beschränken. Dies gelte nach § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes auch in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, bei welchen das kantonale Recht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Darunter fielen gemäss Praxis des Regierungsrates verkehrspolizeiliche Anordnungen der Gemeinden auf