A. Der Gemeinderat P. ordnete am 16. Juli 1987 folgende Verkehrsbeschränkung an: «Der Gemeinderatsbeschluss Nr. 540 vom 21. Juli 1981 wird aufgehoben. An der Wyhlenstrasse, Verkehrsinsel Einmündung Augsterstrasse, wird das Aufstellen eines Verkehrsschildes 2.42 als permanente Massnahme beschlossen.» Die Veröffentlichung der Verfügung erfolgte am 30. Juli 1987. B. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Firma X beim Regierungsrat, welcher die Beschwerde am 20. Oktober 1987 abwies. C. Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin beim Bundesrat an. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.