Abbiegeverbote zwecks Verkehrsberuhigung sind grundsätzlich zulässig. Die Verhältnismässigkeits- und Rechtsgleichheitsgebote werden jedoch durch den angefochtenen Entscheid verletzt, welcher eine unwesentliche Abnahme und eine Verlagerung des Verkehrs innerhalb eines Wohnquartiers bewirkt und die Verkehrsteilnehmer in sachlich ungerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt.