{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-10--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000902.pdf?ID=150000902", "Checksum": "af68f6f0d7a029a04c8cc07699f928e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:14", "Checksum": "53e8952e5b56ef1b78cbea74df7511fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r\n\n 5\nVerkehrssicherheitsgründen. Es ist deshalb nicht einzusehen, dass die\nAugsterheglistrasse einen Teil des Verkehrs der Augsterstrasse übernehmen\nsoll, zumal diese durch ein ebenso dicht bewohntes Gebiet führt.\nSchüler benützen mit ihren Fahrrädern und Motorfahrrädern die Heissgländ\nund Augsterstrasse als Schulweg. Erfahrungsgemäss stellen Motorfahrräder\noft eine nicht unwesentliche und unerwünschte Lärmquelle dar. Der\nRegierungsrat hält in seinem Entscheid zwar zutreffend fest, dass ein\nRechtsabbiegeverbot für alle Fahrzeugkategorien gilt. Er übersieht aber, dass\nim vorliegenden Fall für Fahrräder und Motorfahrräder ein eigener Radweg\nbesteht, so dass diese Lenker weiterhin in die Augsterstrasse einbiegen können\n(Art. 33 SSV). Die angefochtene Verkehrsbeschränkung kann daher auch in\ndieser Hinsicht keine Verkehrsberuhigung bewirken.\nb. Die Vertreter der Gemeinde P. führten beim Augenschein aus, im\nwestlichen Teil des Längiquartiers liege eine grosse, bisher weitgehend\nunbebaute Gewerbe- und Industriezone. Es sei zwar unsicher, wann\nweitere Betriebe in dieser Zone eröffnet würden, die in Frage stehende\nVerkehrsmassnahme habe jedoch vorrausschauenden Charakter, da ein\ngrosses Verkehrschaos zu erwarten sei, wenn sich neue Firmen in diesem\nGebiet niederliessen.\nDie zuständigen Behörden haben aufgrund der bestehenden\nVerkehrssituation die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen. Künftige\nVerkehrsentwicklungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn dafür\ngenügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen und sie nicht in allzu ferner\nZukunft eintreffen. Im vorliegenden Fall steht überhaupt nicht fest, ob und\nwann sich das Verkehrsaufkommen ändert und ob eine allfällige Erschliessung\nder neuen Betriebe über die Heissgländstrasse erfolgt. Sollten sich die\nVerhältnisse einmal ändern, so bleibt es den Behörden unbenommen, die\nVerkehrsanordnung an der in Frage stehenden Verzweigung zu überprüfen\n(Art. 107 Abs. 5 SSV).\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Massnahme\nder Verkehr in der Augsterstrasse nur unwesentlich abnimmt, die\nverschiedenen Verkehrsteilnehmer in sachlich nicht gerechtfertigter\nWeise unterschiedlich behandelt werden und sich der Verkehr in die\nAugsterheglistrasse verlagert. Die Verkehrsanordnung erweist sich deshalb als\nunverhältnismässig. Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, namentlich\nArt. 3 Abs. 4 SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.10 - Entscheid des Bundesrates vom 17. August 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 902\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}