{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-10--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000902.pdf?ID=150000902", "Checksum": "af68f6f0d7a029a04c8cc07699f928e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:14", "Checksum": "53e8952e5b56ef1b78cbea74df7511fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r\n\n 4\nSüdlich der Rheinstrasse in P. liegt das Längi-Quartier. Im östlichen Teil des\nQuartiers befindet sich eine Wohnzone, im westlichen eine Gewerbe- und\nIndustriezone. Die Firmen Y und X befinden sich an der Heissgländstrasse,\nwo keine weiteren Betriebe beziehungsweise Wohnbauten bestehen.\nDie Gemeinde P. beabsichtigte, den Werkverkehr über die Heissgländund Wyhlenstrasse in die Rheinstrasse zu leiten. Damit sollte verhindert\nwerden, dass dieser Verkehr über die Augsterstrasse durch das Wohngebiet\nin die Frenkendörferstrasse, welche rechtwinklig zur Rheinstrasse\nverläuft und in diese einmündet, rollt. Deshalb verfügte die Gemeinde\nP. 1981 ein Rechtsabbiegeverbot für schwere Motorwagen (Signal 2.42\n«Abbiegen nach rechts verboten» mit Zusatztafel) auf der Verzweigung\nWyhlen-/Augster-/Heissgländstrasse, so dass von der Heissgländstrasse nicht\nmehr in die Augsterstrasse abgebogen werden konnte. Mit dem angefochtenen\nBeschluss erliess der Gemeinderat P. anstelle des Rechtsabbiegeverbotes\nfür Lastwagen ein allgemeines Rechtsabbiegeverbot. Zur Begründung\nführte er aus, die Augsterstrasse werde von den Mitarbeitern der beiden\nerwähnten Firmen als Schleichweg zur Umfahrung der Lichtsignalanlage\nRhein-/Frenkendörferstrasse benützt.\na. Das umstrittene Abbiegeverbot soll eine Verkehrsberuhigung auf der\nAugsterstrasse bewirken. Ein solcher Zweck ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG\ngrundsätzlich gedeckt. Eine Verkehrsmassnahme muss sich indessen im\nkonkreten Fall als verhältnismässig erweisen. Die beiden bestehenden\nBetriebe an der Heissgländstrasse beschäftigen rund 30 Angestellte, die zum\ngrossen Teil aus Richtung Basel kommen. … Die angefochtene Massnahme\nwill … lediglich den Feierabendverkehr unterbinden. Wie sich indessen am\nAugenschein klar zeigte, herrscht auf der in Frage stehenden Strasse auch\ntagsüber ein nicht unerheblicher Verkehr, wobei die Motorfahrzeuglenker\nvon der Wyhlenstrasse in die Augsterstrasse einbiegen. Der Grund für das\nVerkehrsaufkommen liegt darin, dass die Augsterstrasse zusammen mit der\nWyhlen- und Augsterheglistrasse einen Strassenzug bildet, der einen Grossteil\ndes Verkehrs des Längiquartiers aufzunehmen hat. Insofern benützen die\nMotorfahrzeuglenker aus Richtung Wyhlenstrasse die Augsterstrasse auch\nnur als Durchfahrt, um so rasch als möglich auf die Frenkendörferstrasse zu\ngelangen, obschon sie über die Rhein- in die Frenkendörferstrasse fahren\nkönnten. Es erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Lenker aus\nder Heissgländstrasse gegenüber jenen aus der Wyhlenstrasse ungleich zu\nbehandeln. Es ist zudem kaum anzunehmen, dass eine Verminderung des\nVerkehrs am Abend um nur 30 Fahrzeuge eine spürbare Verkehrsberuhigung\nbewirkt.\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Rechtsabbiegeverbot das\nangestrebte Ziel, den Verkehr von der Heissgländ- über die Wyhlen- in die\nRheinstrasse zu leiten, nicht erreichen. Vielmehr ist eine Verkehrsumlagerung\nüber die Wyhlen- in die Augsterheglistrasse zu erwarten. Diese mündet\nebenfalls in die Frenkendörferstrasse ein, so dass die Lichtsignalanlage an\nder erwähnten Verzweigung ohne Probleme umgangen werden kann. Die\nAugsterheglistrasse besitzt zwar einen etwas besseren Ausbaugrad als die\nAugsterstrasse; dies hat indessen keinen Einfluss auf die Lärmemissionen\nder Motorfahrzeuge. Die Gemeinde P. erliess die in Frage stehende\nVerkehrsanordnung aus Gründen des Wohnschutzes und nicht aus\n\n"}