{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-10--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000902.pdf?ID=150000902", "Checksum": "af68f6f0d7a029a04c8cc07699f928e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:14", "Checksum": "53e8952e5b56ef1b78cbea74df7511fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r\n\n 3\naus Art. 37bis BV ergebende Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und\nKantonen näher. Diese bundesrechtliche Ausscheidung der Befugnisse ist\nfür die rechtsanwendenden Behörden verbindlich.\nLässt der Kanton auf Nichtdurchgangsstrassen den Motorfahrzeug- und\nFahrradverkehr grundsätzlich zu, indem er weder ein vollständiges noch\nein zeitweiliges Fahrverbot anordnet, so kann er auf solchen Strassen nur\nnoch andere Beschränkungen im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen;\ndenn es greift dann die dem Bund übertragene, einheitliche polizeiliche\nVerkehrsordnung Platz. Verkehrsmassnahmen gemäss dieser Vorschrift\nsind aber an bestimmte sachliche Voraussetzungen gebunden. Die Kantone\ndürfen also den Verkehr nur beschränken, wenn die darin aufgezählten\nBedingungen erfüllt sind. Hingegen ist es ihnen verwehrt, aus andern\nGründen Verkehrsanordnungen zu verfügen, beispielsweise aus finanziellen,\nwirtschaftlichen, touristischen oder transportpolitischen Erwägungen. Dürften\ndie Kantone nach Belieben sogenannte funktionelle Verkehrsmassnahmen\nerlassen, so würde dadurch die in Art. 37bis BV angestrebte einheitliche\nVerkehrsordnung empfindlich unterlaufen. Um dies zu vermeiden, umschrieb\nder Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Beschränkungen des\nVerkehrs angeordnet werden können. Daraus folgt, dass den Kantonen im\nRahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG - im Gegensatz zu Abs. 3 dieses Artikels - keine\nerhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht, wie sie die Rechtsprechung verlangt,\num einen geschützten Autonomiebereich anzunehmen. Freilich bleibt den\nBehörden bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 4 SVG im Einzelfall ein gewisser\nBeurteilungsspielraum. Dieser beruht aber nicht darauf, dass den Kantonen\neine (gewollte) Gestaltungsfreiheit überlassen wurde, sondern ergibt sich aus\nder Sachnähe der kantonalen Instanzen und der Auslegung unbestimmter\nGesetzesbegriffe.\nDa der Gemeinde P. bei örtlichen Verkehrsanordnungen keine Autonomie im\nbeschriebenen Sinn zukommt, beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf § 3\nAbs. 2 und 3 und § 75 kant. VwVG. Der Regierungsrat wäre daher nicht an\nden Ermessensentscheid der Gemeinde P. gebunden gewesen, sondern hätte\ndie Verfügung frei überprüfen müssen (vgl. § 64 kant. VwVG; Feigenwinter\nHans-Rudolf, Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons\nBasel-Landschaft, Winterthur 1965, S. 125 ff.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt\nes sich aber aus prozessökonomischen Gründen nicht, den angefochtenen\nEntscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen, weil sie ihre Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft hat.\nWie nachfolgend dargelegt wird, ist die Beschwerde wegen offensichtlicher\nVerletzung von Bundesrecht ohnehin gutzuheissen, zumal keine weniger\nweitgehende Verkehrsmassnahme zur Diskussion steht und sich deshalb eine\nÜberprüfung der Angemessenheit durch die Vorinstanz erübrigt.\n4. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können Beschränkungen und Anordnungen erlassen\nwerden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener\nvor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die\nRegelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu\nwählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107\nAbs. 5 der V vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21).\n\n"}