{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-10--_1988-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000902.pdf?ID=150000902", "Checksum": "af68f6f0d7a029a04c8cc07699f928e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.10 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.08.1988 JAAC 53.10 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:14", "Checksum": "53e8952e5b56ef1b78cbea74df7511fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.08.1988 JAAC 53.10 \r\n\n 2\nim vorliegenden Verfahren unzulässig, da der Regierungsrat als\nBeschwerdeinstanz entschieden hat (Art. 49 VwVG). Die urteilende Instanz\nwendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist an die Begründung der\nParteibegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Der Bundesrat kann\ndaher die Beschwerde aus Erwägungen abweisen, die im angefochtenen\nEntscheid nicht enthalten sind, oder sie aus Gründen gutheissen, die in der\nBeschwerdeschrift nicht vorgebracht werden.\n3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss § 3 Abs. 2 des\nGemeindegesetzes und § 75 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(kant. VwVG) sei die Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des eigenen\nWirkungskreises der Gemeinden an deren Ermessensentscheide\ngebunden. Sie habe sich dabei auf die Kontrolle von Rechtsverletzungen,\nRechtsverzögerungen und Willkür zu beschränken. Dies gelte nach § 3\nAbs. 3 des Gemeindegesetzes auch in Angelegenheiten des übertragenen\nWirkungskreises, bei welchen das kantonale Recht den Gemeinden eine\nerhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Darunter fielen gemäss Praxis\ndes Regierungsrates verkehrspolizeiliche Anordnungen der Gemeinden auf\nGemeindestrassen.\nUnter Gemeindeautonomie versteht man im wesentlichen einen inhaltlichen\nFreiraum eigener Gestaltungsmöglichkeiten, der durch das kantonale\nVerfassungs- und Gesetzesrecht bestimmt wird. Sie umfasst den eigenen\nund übertragenen Wirkungskreis. Zum letzteren gehören Aufgaben und\nKompetenzen, die der Kanton den Gemeinden überträgt. Eine Gemeinde ist\nin einem Sachbereich autonom, wenn und soweit das kantonale Recht für\nihn keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise\nder Gemeinde überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit\neinräumt. Dies gilt sowohl beim Erlass von Rechtssätzen als auch bei der\nAnwendung von kommunalem, kantonalem und von Bundesrecht (Gygi Fritz,\nVerwaltungsrecht, Bern 1986, S. 106; Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des\nallgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S.473 ff.;\nBGE 112 Ia 63, BGE 111 Ia 331, BGE 110 Ia 206). Nach Art. 3 Abs. 2 des BG\nvom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) sind\ndie Kantone befugt, Verkehrsmassnahmen anzuordnen. Sie können diese\nBefugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an\neine kantonale Behörde. Die Gemeinde P. ist aufgrund der einschlägigen\nkantonalen Bestimmungen unbestrittenermassen berechtigt, Beschränkungen\ngemäss Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen. Es fragt sich daher, ob der Gemeinde P.\nallein wegen dieser Zuständigkeit in der hier zu behandelnden Angelegenheit\nein geschützter Autonomiebereich zusteht. Dabei genügt es, zu prüfen,\nwelche Entscheidungsfreiheit das Bundesrecht den Kantonen beim Erlass von\nVerkehrsbeschränkungen einräumt; denn die Kantone können den Gemeinden\nnicht mehr Autonomie übertragen, als sie selber besitzen (BGE 100 Ia 275).\nArt. 3 Abs. 2 SVG zählt einerseits die möglichen Verkehrsmassnahmen auf\nund bezeichnet anderseits die Zuständigkeit. Eine weitergehende Bedeutung\nkommt dieser Bestimmung nicht zu. Kantone und Gemeinden können\nMassnahmen im Einzelfall nur nach Massgabe der Abs. 3 und 4 von Art. 3\nSVG treffen (BGE 104 IV 26; Schlegel Hans/Giger Hans, Strassenverkehrsgesetz,\nZürich 1985, S. 17). Diese letztgenannten Vorschriften umschreiben die sich\n\n"}