Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Die erforderlichen fischereirechtlichen Massnahmen müssen spätestens bei der Genehmigung der Wasserrechtskonzession festgelegt werden. Verletzung des Bundesrechts, wenn eine Kantonsregierung eine solche Genehmigung erteilt, ohne die erforderlichen Massnahmen im einzelnen zu prüfen, und sich darauf beschränkt, für die Festlegung der Mindestabflussmenge den Entscheid der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorzubehalten. (Bestätigung des Entscheids eines kantonalen Verwaltungsgerichts durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz.).