dies widerspricht der Verfahrensökonomie, könnte zudem widersprüchliche Entscheide begünstigen und schliesslich auch den Genehmigungsentscheid des Bundesrates unter Umständen in sachwidriger Weise präjudizieren. Den Beschwerdeführern steht - siehe oben Ziff. II.1.c Abs. 2 - nur die Möglichkeit offen, allfällige Einwände gegen die generelle Linienführung im Einspracheverfahren gegen das Ausführungsprojekt vorzubringen (BGE 105 Ia 231 E. 2e). 2. Ergänzend wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Anliegen des Naturund Heimatschutzes bei der Genehmigung des generellen Projekts von Amtes wegen geprüft werden. So ist nach Art. 14 Bst.