20 NSG, Art. 15 NSV). Es besteht daher kein Anlass, einzelne Punkte vorzeitig und isoliert im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen, und zwar um so weniger, als die Genehmigung des generellen Projekts eine dem Bundesrat zugewiesene Kompetenz des Gesetzesvollzugs im Nationalstrassenrecht darstellt (BGE 111 Ib 29 E. 3a). Abgesehen davon würde durch eine solche antizipierte Prüfung das Genehmigungsverfahren faktisch in verschiedene Verfahren aufgeteilt; dies widerspricht der Verfahrensökonomie, könnte zudem widersprüchliche Entscheide begünstigen und schliesslich auch den Genehmigungsentscheid des Bundesrates unter Umständen in sachwidriger Weise präjudizieren.