19 Abs. 1 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), dass ein kantonaler Überweisungsbeschluss bei der generellen Projektierung nur als Planungsvorschlag zu Handen des Bundesamtes für Strassenbau (ASB) zu werten ist. Die Tatsache, dass sich der Kanton Zürich hier nicht darauf beschränkt hat, zum generellen Projekt Stellung zu nehmen, sondern sich weitergehend bereit erklärte, das generelle Projekt im Auftrag des ASB selber auszuarbeiten (Art. 13 der V vom 24. März 1964 über die Nationalstrassen [NSV], SR 725.111), ist für die Rechtsnatur des Überweisungsbeschlusses nicht von Belang;