2 generelle Linienführung zulässig. Diese Rechtsprechung erfuhr in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid BGE 110 Ib 402 E. 3 keine Änderung, sondern nur eine gewisse Präzisierung. Im übrigen ergibt sich schon allein aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), dass ein kantonaler Überweisungsbeschluss bei der generellen Projektierung nur als Planungsvorschlag zu Handen des Bundesamtes für Strassenbau (ASB) zu werten ist.