Anfechtbar sind nur Entscheide betreffend die Ausführungsprojekte von Nationalstrassen, sei es entweder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (BGE 111 Ib 291 E.1a); in diesen Beschwerdeverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung (BGE 105 Ia 231 E.2e), aber auch in bestimmten Schranken Einwendungen gegen die