Der Bundesrat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da eine bundesrechtliche Grundlage für eine Anfechtung von Plangenehmigungsbeschlüssen dieser Art fehlt. Besteht kein Rechtsmittel gegen ein generelles Projekt und gegen die Projektgenehmigung, so kann um so weniger ein Überweisungsbeschluss einer Kantonsregierung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens eine anfechtbare Verfügung darstellen. Anfechtbar sind nur Entscheide betreffend die Ausführungsprojekte von Nationalstrassen, sei es entweder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (BGE 111 Ib 291 E.1a);