l.a.+b. (Erarbeitung der generellen Projekte) c. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 111 Ib 28 E. 3a mit Hinweisen, ferner BGE 105 Ia 231 E. 2e) stellen das für die Behörden verbindliche generelle Projekt und insbesondere die Projektgenehmigung durch den Bundesrat keine anfechtbaren Verfügungen dar; sie lassen sich daher nicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Der Bundesrat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, da eine bundesrechtliche Grundlage für eine Anfechtung von Plangenehmigungsbeschlüssen dieser Art fehlt.