Ferner widerspreche das generelle Projekt dem Planungsgrundsatz, dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume zu erhalten seien. Ausserdem würde die Zielsetzung des Umweltschutzes nicht eingehalten; danach sollten Emissionen bei der Quelle erfasst und soweit als möglich begrenzt werden. Mangels Akteneinsicht könne auch nicht überprüft werden, ob die mit dem kantonalen Natur- und Heimatschutz betrauten Stellen Gelegenheit erhalten hätten, einen Mitbericht zum generellen Projekt einzureichen. II