soll der Natur- und Heimatschutz seine Kontrollfunktionen beim Nationalstrassenbau erfüllen können, müssten somit Einwände gegen das generelle Projekt beim Genehmigungsverfahren zulässig sein. Nachdem aber der Bundesrat das generelle Projekt nicht umfassend überprüfe, sondern nur über die streitig gebliebenen Fragen entscheide, bleibe nichts anderes übrig, als Interessenkonflikte auf dem Beschwerdeweg an den Bundesrat heranzutragen. Das vorliegende generelle Projekt stelle nicht den «geringstmöglichen Eingriff in die Landschaft» dar. Ferner widerspreche das generelle Projekt dem Planungsgrundsatz, dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume zu erhalten seien.