Gegen diesen Entscheid hat der Schweizerische Bund für Naturschutz am 14. Oktober 1986 beim Bundesrat eine Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, ein neues generelles Projekt vorzulegen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Ausführungsprojekt keine Einwände mehr gegen das generelle Projekt erhoben werden dürften; soll der Natur- und Heimatschutz seine Kontrollfunktionen beim Nationalstrassenbau erfüllen können, müssten somit Einwände gegen das generelle Projekt beim Genehmigungsverfahren zulässig sein.