Die Form der Mitteilung hängt davon ab, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen von vorneherein bekannt sind. Lassen sie sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so ist die Verfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. c VwVG; Matter Fritz, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985, Art. 55, N 20, 21). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Eidgenössische Meliorationsamt anzuweisen, seine Verfügungen betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen an Meliorationen künftig in einem amtlichen Blatt zu eröffnen, soweit die Eröffnung nicht schriftlich möglich ist (Art. 34 Abs. 1., Art. 36 Bst. c VwVG). …