oben Ziff. II. 1.b). b. Beschwerdeberechtigte Organisationen, die im Rechtsmittelverfahren Parteistellung haben, können von ihrem Beschwerderecht nur Gebrauch machen, wenn ihnen die anfechtbare Verfügung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Für die beschwerdeberechtigten Organisationen beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen (Art. 20, 34, 36 VwVG; BGE 101 Ib 192, BGE 102 Ib 93, BGE 104 V 166 E. 3, BGE 106 V 97; Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 878; Gygi, a.a.O., S. 51). Die Form der Mitteilung hängt davon ab, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen von vorneherein bekannt sind.