3 von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist, das Beschwerderecht auch gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Voraussetzung ist indessen, dass die in Frage stehende Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG ergangen ist. Dies ist hier der Fall, zählt doch die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen zu den Bundesaufgaben (BGE 112 Ib 71 E. 2; s. oben Ziff.