Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der vorliegende Streit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob die Zusicherung von Bundesbeiträgen an Meliorationen neben dem Beitragsempfänger auch von gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, angefochten werden kann. Dazu ist folgendes zu bemerken: a. Art. 48 Bst. b VwVG ermächtigt zur Beschwerde neben den Betroffenen jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. Nach Art. 12 NHG steht, soweit gegen Verfügungen