Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 878; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 51). Ein solches Interesse besteht hier. Würde nämlich nicht ein für allemal geprüft, ob Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Meliorationen ausser dem Beitragsempfänger zusätzlich auch gesamtschweizerischen Landschaftsschutzvereinigungen eröffnet werden müssten, so wären die Verwaltungsjustizbehörden im nachhinein immer wieder mit derselben Frage nach der richtigen Eröffnung solcher Verfügungen konfrontiert. Dies gilt es zu vermeiden, schon nur aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit;