dann abgewichen werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch die Verwaltungsjustizbehörden kaum je möglich wäre. Allerdings prüfen sie - gleich wie das Bundesgericht - eine Beschwerde trotz des Wegfalls des praktischen Interesses nur, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 59 E. 2 mit Hinweisen, BGE 106 Ib 112 E. Ib, BGE 104 Ib 319; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 878;