12 Abs. l NHG und Art. 48 Bst. b VwVG das Beschwerderecht zu (BGE 112 Ib 71 E. 2, BGE 110 Ib 161). Dieses Beschwerderecht wird vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom EVD übrigens nicht mehr bestritten, sondern sogar ausdrücklich anerkannt. c. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der Prüfung des Beschwerderechtes vom Erfordernis eines aktuellen Interesses (Art. 48 Bst. a VwVG) dann abgewichen werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch die Verwaltungsjustizbehörden kaum je möglich wäre.