2 VwVG fallen Beschwerden über die Ausrichtung von Subventionen an Bodenverbesserungen in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 44.84). Dieser überprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang. b. Die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen ist nach Art. 2 Bst. c des BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) Bundesaufgabe. Somit steht gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, wie hier dem Schweizer Heimatschutz, gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in dieser Materie nach Art. 12 Abs. l NHG und Art.