Am 18. Dezember 1987 fand ein Augenschein mit einer nachfolgenden Instruktionsverhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat dabei seine Anträge in dem Sinne präzisiert, dass er zukünftig bei gleichgelagerten Fällen eine formgültige Eröffnung der Beitragszusicherung an Meliorationen verlange; im weitern werde keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffend das nunmehr fertige Wegnetz verlangt. II 1.a. Nach Art. 99 Bst. h OG in Verbindung mit Art. 68 der V vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungs-Verordnung, SR 913.1) und Art. 72 ff.