Der Begründung ist zu entnehmen, dass es an einem eigenen und aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle; abgesehen davon seien die Belange des Natur- und Heimatschutzes im kantonalen Verfahren zu berücksichtigen. C. Gegen diesen Entscheid hat der Schweizer Heimatschutz am 19. Januar 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen: «1. Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes sei einzutreten. 2. Es seien Vorkehren zu treffen, damit künftig ähnliche Fragen der Melioration zusammen mit dem Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz und den schweizerischen Organisationen koordiniert behandelt und gesetzgemäss gelöst werden.